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AGB

Allgemeine Reisebedingungen von RTC Rose Travel Consulting

Sehr geehrter Kunde von RTC Rose Travel Consulting, bitte schenken Sie unseren ausführlichen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sämtliche Buchungen werden ausschließlich auf Grundlage der nachstehend abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen von RTC Rose Travel Consulting (nachfolgend RTC genannt) entgegengenommen, die somit Inhalt des zwischen Ihnen und RTC zu Stande kommenden Pauschalreisevertrags (nachfolgend Reisevertrag genannt) werden und dabei die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a-y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB ergänzen bzw. ausfüllen. In einigen Fällen agiert RTC als Vermittler von Reiseleistungen. In diesen Fällen wird der Kunde vorab darüber informiert und es gelten die AGB des  jeweiligen Leistungsträgers.

 

Wichtige Information im Vorfeld: Das Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB findet für Reiseverträge keine Anwendung. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. Es gelten somit die gesetzlichen Rücktrittsregelungen gem. Ziffer 5 dieser Bedingungen.

 

Bei sämtlichen Buchungen erklärt sich der Reiseteilnehmer bzw. der Kunde (nachfolgend Kunde genannt) ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.

  1. Anmeldung und Reisebestätigung
    • Mit einer schriftlichen oder fernmündlichen Reiseanmeldung bietet der Kunde den Abschluss des Reisevertrags RTC verbindlich an.

 

  • Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

  • Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung von RTC zustande.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RTC von dem Angebot des Kunden ab, dann liegt ein neues Angebot vor. An dieses Angebot ist RTC für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Ein neuer Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb der 10 Tage die Annahme des Angebots erklärt; andernfalls liegt kein Reisevertrag vor (siehe dazu auch Ziff. 2.2).

 

  1. Bezahlung, Reiseunterlagen

2.1          Mit Abschluss des Reisevertrages gemäß Ziff. 1 und Erfüllung der Sicherungspflicht gem. Ziff. 2.2 durch den Reiseveranstalter ist eine Anzahlung von i.d.R. 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Reisen kann der Anzahlungsbetrag auch höher sein.

21 Tage vor Beginn der Reise muss die Restzahlung erfolgt sein, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Anzahlung und die Zahlung des Restkaufpreises sind in bar, durch Überweisung auf das Konto von RTC oder mit den üblichen Kreditkarten zu leisten.

Der Reisende hat bei der Reiseanmeldung mitzuteilen, ob er den Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlen möchte. Andernfalls ist eine Bezahlung mittels Kreditkarte nicht möglich.

Bei Zahlung mit Kreditkarte muss die jeweilige Kreditkarte bei Buchung im Reisebüro dem Reisebüro vorgelegt werden oder direkt RTC, falls dort gebucht wird. Das Reisebüro bzw. RTC benötigt zusätzlich die Adresse des Reisenden sowie das Einverständnis zur Abbuchung von der Kreditkarte. Bei Zahlung fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 1% des Reisepreises an, sofern es sich um Firmenkreditkarte bzw. eine Verbraucher-Kreditkarte handelt, die außerhalb des EWR ausgegeben wurden. Für Zahlungen mit Verbraucher-Kreditkarten, die im EWR ausgegeben wurden, wird keine Gebühr erhoben.

 

2.2          RTC ist nur dann berechtigt, vom Kunden Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der         Pauschalreise zu fordern oder anzunehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag            besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des          Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

 

2.3          Stornogebühren, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

 

2.4          Änderungen der vereinbarten Zahlungsart (Überweisung bzw. Zahlung mit Kreditkarte) können nur bis 28 Tage vor Abreise vorgenommen werden.

 

2.5          Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann RTC vom Reise- bzw. Versicherungsvertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. RTC kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.5 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich RTC vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 10,- zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.

 

2.6          14 Tage vor der Abreise erhält der Kunde die Reiseunterlagen durch RTC. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Reiseunterlagen umgehend auf deren Richtigkeit (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und etwaige Fehler unverzüglich RTC zu melden.

Soweit RTC vor Übersendung der Flugtickets dem Kunden Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Kunden, die am Zielort die Reiseleitung von RTC nicht in Anspruch nehmen, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung oder der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und sich den Rückflug bestätigen zu lassen.

 

  1. Leistungen von RTC/ Fremde Leistungen

3.1          Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in Angeboten von RTC, Flyern bzw. den Informationen auf unseren Internetseiten www.rosetravel.de, www.sultanatoman.de bzw. www.emiratespalace.de  (wobei Websites von Leistungsträgern wie Hotels nicht für RTC verbindlich sind) sowie aus den Angaben der Reisebestätigung.

 

3.2          Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste

Seit dem 16.07.2006 ist RTC gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, den Kunden bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Kunde über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), können Sie beim Luftfahrtbundesamt einsehen.

 

3.3          Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von RTC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

3.4          RTC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

 

3.5          Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

  • entweder die Änderung anzunehmen
  • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
  • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn RTC eine solche Reise angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von RTC zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber RTC reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.

Wenn der Kunde gegenüber RTC nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.4 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

 

3.6.       Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RTC für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

Es wird darauf hingewiesen, dass Reisebüros grundsätzlich nicht von RTC bevollmächtigt sind, von Leistungsbeschreibungen abweichende Vereinbarungen zu treffen bzw. Sonderwünsche verbindlich entgegen zu nehmen.

 

  1. Preiserhöhungen

4.1          RTC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, sowie einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse auch noch nach Abschluss des Reisevertrages zu ändern.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RTC den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RTC vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RTC vom Kunden verlangen.

 

  • Werden die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber RTC erhöht, kann RTC den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.

 

  • Bei einer Wechselkursänderung nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, wie er sich für RTC erhöht hat.

 

  • Eine Erhöhung nach den vorstehenden Ziffern 4.1 – 4.3 ist nur dann zulässig, falls zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten bzw. für RTC vorhersehbar waren.

 

  • Im Fall einer nachträglichen Reisepreiserhöhung wird RTC den Kunden unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt auf einem dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reisebeginn sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % des Gesamtreisepreises liegt darin ein Angebot von RTC an den Kunden zu einer entsprechenden Vertragsänderung. RTC kann in dem Fall von dem Kunden verlangen, dass der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutritt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangt, sofern RTC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten, oder das Angebot zur Vertragsänderung annimmt. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

 

  • Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von RTC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung RTC gegenüber geltend zu machen.

 

4.7          Der Kunde kann von RTC unter Beachtung der Regelung in 4.5 Satz 1 eine Senkung des               Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1 genannten Kosten, Steuern und Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt.

 

 

  1. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden vor Reiseantritt, Ersatzperson
  • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. RTC empfiehlt, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

  • Bei einem Rücktritt des Kunden hat RTC anstelle des Anspruchs auf Bezahlung des Reisepreises einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen,

soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Berechnung erfolgt nach Ziff. 5.4 und den in Ziff. 5.5 genannten pauschalen Sätzen. In den genannten Sätzen sind  gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

 

  • Die Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen Zeiten am Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen von RTC nicht zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa nicht angetreten wird.

 

  • Es bleibt dem Kunden der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Kosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise unbenommen. Die pauschale Entschädigung wird gemäß dem Reisepreis berechnet. Bei mehreren, zusammengestellten Leistungen gilt die Summe der einzelnen Leistungen als Reisepreis.

 

5.5          Folgende pauschale Entschädigung in % des Reisepreises fällt im Rücktrittsfalle pro Person an:

 

  • bis zum 31. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises,
  • bis zum 22. Tag vor Abreise 35% des Reisepreises,
  • bis zum 15. Tag vor Abreise 55% des Reisepreises,
  • bis zum 8. Tag vor Abreise 70% des Reisepreises,
  • bis einen Tag vor Abreise 90% des Reisepreises,
  • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise sind 95% des Reisepreises zu entrichten.

 

RTC empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

Die pauschale Entschädigung gilt vorbehaltlich anderslautender, einzelvertraglicher Vereinbarungen, die besondere oder abweichende Stornobedingungen bezeichnet werden.

 

5.6          Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so ist grundsätzlich der volle Reisepreis zu entrichten. RTC wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

5.7        RTC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit RTC nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist RTC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was RTC durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

 

5.8          Bis 10 Tage vor Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson bestellen. Die entstandenen und von RTC nachzuweisenden Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) sind vom Kunden an RTC zu zahlen. RTC behält sich vor, der Bestellung der Ersatzperson zu widersprechen, wenn dafür ein wichtiger Grund (spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliches Verbot, behördliche Anordnung) vorliegt. Tritt eine Ersatzperson in den Reisevertrag ein, haftet der Kunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson verursachten Mehrkosten.  Dem ursprünglichen Kunden ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen RTC tatsächlich entstanden sein.

 

5.9          Falls vor Reiseantritt nach der Reisebestätigung auf Wunsch des Kunden Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Beförderungsart oder der Unterkunft vorgenommen werden, so entstehen RTC in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt des Kunden. RTC ist daher berechtigt, dem Kunden die in der Ziff. 5.5 beschriebenen pauschalen Entschädigungen zu berechnen. Bei anderweitigen geringfügigen Änderungen berechnet RTC eine Bearbeitungsgebühr von € 50,-. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

 

  1. Rücktritt und Kündigung durch RTC

6.1          RTC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch RTC vom Kunden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Kunde in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Sofern das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf eine Verletzung der Informationspflichten von RTC zurückzuführen ist, gilt dies nicht. RTC behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. RTC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

 

6.2          RTC kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten,  wenn auf die Mindestteilnehmerzahl in der Reiseausschreibung hingewiesen und diese Zahl sowie vorbezeichneter Zeitpunkt, bis zu welchem Ihnen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die  Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, in der Reisebestätigung angegeben wurden.

 

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat RTC  unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

6.3          Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat RTC unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

 

  1. Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Insoweit wird auf § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB verwiesen.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden & Gewährleistung

8.1        Reiseunterlagen

Der Kunde hat RTC oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von RTC mitgeteilten Frist erhält.

 

8.2        Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Soweit RTC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RTC vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RTC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel unverzüglich RTC unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RTC zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RTC bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Kunde kann jedoch die Mängelanzeige auch RTC direkt unter der bekannten Adresse  zur Kenntnis bringen.

Vorsorglich:

Telefon                  +49 – (0)8022 – 66250

Telefax                 +49 – (0)8022 – 662525

Email                     info@rosetravel.de

Der Vertreter von RTC ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

8.3        Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er RTC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RTC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

8.4        Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

 

Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RTC, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

  1. Haftung seitens RTC

9.1          Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den RTC nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

 

9.2          Vertragliche Schadenersatzansprüche

Soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von RTC herbeigeführt wird oder soweit RTC für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

 

9.3          Deliktische Schadenersatzansprüche

Die in Ziff. 9.2 geregelte Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

9.4          RTC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RTC sind. Für Angaben aus Hotelprospekten, die der Kunde sich von Dritten besorgt hat, übernimmt RTC keine Haftung.

 

Bei „Rail & Fly“ handelt es sich nicht um eine von RTC zu erbringende sondern um eine vermittelte Leistung, die in Kooperation mit der Deutschen Bahn von den Fluggesellschaften unentgeltlich oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Die Leistung ist zu verstehen als Angebot an den Reisenden, die von der Deutschen Bahn auszustellenden Tickets in Anspruch zu nehmen und von der Anreisemöglichkeit zum Flughafen per Bahn Gebrauch zu machen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sind Verspätungen und Ausfälle nie ganz auszuschließen und von RTC nicht zu beeinflussen. Für die rechtzeitige Ankunft am Flughafen ist der Reisende selbst verantwortlich.

 

9.5          Ein Schadensersatzanspruch gegenüber RTC ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, (die auf diesen beruhen) die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

9.6          Kommt RTC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge aus USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern RTC in anderen Fällen Leistungsträger ist, so haftet er nach für diese geltenden Bestimmungen.

 

 

  1. Verjährung

10.1        Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651i Absatz 3 Nr. 2-7 BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von RTC oder einer eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RTC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RTC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RTC beruhen.

10.2        Die  Verjährung nach Ziffer 10.1 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.

 

 

  1. Pass-/Visa-/Gesundheitsvorschriften

11.1.       RTC wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Sofern es beim Kunden  Besonderheiten gibt, z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, obliegt es dem Kunden, sich rechtzeitig zu informieren. Dies gilt auch für die Verfügbarkeit von Medikamenten am Bestimmungsort und Einfuhrbestimmungen von Medikamenten, die Sie evtl. benötigen.

 

11.2        RTC ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RTC nicht,  unzureichend oder falsch informiert hat.

 

11.3        Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

 

 

  1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

 

 

  1. Gerichtsstand

13.1        Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Miesbach. Es gilt deutsches Recht.

 

13.2        RTC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass RTC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. RTC weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

 

  1. Datenschutz

Wir erheben bei Ihrer Buchung personenbezogene Daten, die für die Erfüllung und Durchführung

des Reisevertrages erforderlich sind. Diese Daten werden von uns elektronisch gespeichert, verarbeitet

und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z.B. Leistungsträger

wie Hotels und Fluggesellschaften übermittelt.

 

 

Stand: 01.7.2018